Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

BSG – 13.07.1988 – 9/9a RVs 14/87

Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite

Entscheidung / Quellenstand

Urteil BSG – 13.07.1988 – 9/9a RVs 14/87 Einordnung: Armfunktionsverlust / Festhalten Bedeutung: Gesundheitliche B-Voraussetzungen bejaht: wegen fehlender Armbeweglichkeit war sichere alleinige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verantwortbar. B blieb rechtlich an die damalige G-Voraussetzung gekoppelt. Entscheidungstext Tatbestand Der Streit der Beteiligten betrifft die Frage, ob dem schwerbehinderten Kläger seit April 1984 das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) entzogen werden durfte und ob ihm seither das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zusätzlich zuzuerkennen ist (Bescheide vom 23. und 31. August 1984). Das Sozialgericht (SG) hat lediglich Merkzeichen "B" zugesprochen, weil der Kläger praktisch seine Arme nicht mehr bewegen, er sich daher in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt nicht ausreichend festhalten und beim Ein- und Aussteigen nicht genügend abstützen könne. Merkzeichen "G" stehe dem Kläger nicht zu, weil er die mit 500 m als üblich anzusehende Wegstrecke im Ortsverkehr noch zurücklegen könne. Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf die Anschlußberufung der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die ortsübliche Fußwegstrecke nicht mehr mit 500 m, sondern mit 2000 m bemessen und den Sachverständigengutachten entnommen, daß der Kläger nur noch 1000 m zu Fuß zurücklegen könne. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich das LSG der Wertung im erstinstanzlichen Urteil angeschlossen. Der Beklagte rügt mit seiner vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision, das LSG habe verfahrensfehlerhaft die Überzeugung gewonnen, der Kläger könne nur noch Wegstrecken bis 1000 m zurücklegen. Die Veränderungen an der Wirbelsäule und den Kniegelenken bedingten keine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung. Wenn der Orthopäde Prof. Dr. von S. - S. (S.) bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht dem Kläger Wegstrecken über 1000 m nicht mehr zugemutet habe - hauptsächlich wegen internistischer Befunde - so fehle ihm hierfür die notwendige Sachkunde. Das Gutachten sei hinsichtlich der 1000 m- Grenze nicht schlüssig. Das Merkzeichen "B" dürfe aus Rechtsgründen nicht zuerkannt werden, wenn das Merkzeichen "G" nicht zustehe. Aber auch die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils seien hinsichtlich dieses Klagegegenstandes verfahrensfehlerhaft gewonnen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die erhobenen Verfahrensrügen für nicht ausreichend substantiiert. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Nachdem der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10.Dezember 1987 - 9a RVs 11/87 - die Entscheidung des LSG dazu, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") sich nach einer Wegstrecke von 2000 m bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde bemesse, bestätigt hat, beruht das angefochtene Urteil insoweit rechtlich auf zutreffenden Überlegungen. Die Revision ist jedoch im Sinne der Zurückverweisung begründet, weil die vom Beklagten gerügten Verfahrensverstöße teilweise vorliegen. Hinsichtlich des Merkzeichens "B" hat das LSG allerdings verfahrensfehlerfrei die Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht bejaht. Denn in der abschließenden orthopädischen Bewertung hatte der Sachverständige dahin geurteilt, angesichts der Unfähigkeit des Klägers, seine Arme zu bewegen, sei er bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen; die alleinige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei "nicht zu verantworten". Wenn demgegenüber der Beklagte meint, daß man sich in Bahnen nicht festhalten müsse, weil diese weder ruckartig anfahren noch plötzlich bremsen, so hat er nicht deutlich gemacht, woher er die Erfahrung nimmt, die ersichtlich weder vom medizinischen Sachverständigen noch von den Berufungsrichtern geteilt wird, noch im Verfahren früher vom Beklagten selbst geäußert worden ist. Die gesamte Rüge gründet auf einer die Behinderung abschwächenden medizinischen Darstellung, die zudem einige Jahre zurückliegt. Aus Rechtsgründen kann jedoch derzeit noch nicht darüber entschieden werden, ob dem Kläger das Merkzeichen "B" zuerkannt werden kann. Denn die Begleitperson eines Behinderten ist im öffentlichen Nah- und Fernverkehr nur dann unentgeltlich zu befördern, wenn dem Behinderten selbst das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, er also selbst auch Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat (Urteil des Senats vom 11. November 1987 - 9a RVs 6/86 -). Für die Entscheidung über den Anspruch auf Merkzeichen "G" fehlen ausreichend begründete Tatsachenfeststellungen. Die insoweit vom Beklagten erhobene Revisionsrüge greift durch (§§ 163, Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger so bewegungsbeeinträchtigt ist, daß er als Schwerbehinderter infolge einer Einschränkung seines Gehvermögens oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich und andere solche Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen werden (§ 58 des Schwerbehindertengesetzes idF vom 22. Dezember 1983 - BGBl I 1582 - SchwbG aF bzw § 60 des Schwerbehindertengesetzes idF vom 18. Juli 1985 - BGBl I 1516 - SchwbG nF). Zwar hat das LSG die maßgebliche Vergleichsstrecke in seiner Entscheidung zutreffend mit 2000 m bemessen. Es hat jedoch unter Verletzung des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz SGG) den Kläger für erheblich bewegungsbeeinträchtigt gehalten; denn bisher ist kein Sachverständiger danach gefragt worden, ob der Kläger die übliche Wegstrecke von 2000 m nicht mehr ohne Gefahr für sich und andere gehen könne. Kein Gutachter hat tatsächlich eine Aussage dieses Inhalts gemacht. Soweit Gutachter noch eine Gehstrecke von 1000 m für zumutbar erachtet haben, lassen sich diese Aussagen nur auf dem Hintergrund verstehen, daß in Schleswig-Holstein zuvor eine gefestigte Rechtsprechung dahin bestand, daß für das Merkzeichen "G" die maßgebliche Vergleichsstrecke mit 500 m zu bemessen war (so definiert vom SG in einer Anfrage aus September 1985). Auf dieser - inzwischen geänderten - rechtlichen Basis hat sich auch der orthopädische Sachverständige S. im Kammertermin erster und im Einzelrichtertermin zweiter Instanz geäußert. Die Rechtsprechungsänderung ist erst mit dem angefochtenen Urteil vollzogen worden; deshalb ist die Revision zugelassen worden. Verändern sich die rechtserheblichen Maßstäbe für eine medizinische Beurteilung zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung, dürfen die Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises nur dann ohne ergänzende Befragung verwertet werden, wenn die Aussage des Sachverständigen inhaltlich eindeutig bleibt. Aufkommende Zweifel am Inhalt einer Sachverständigenaussage können nicht nach § 128 Abs 1 SGG frei gewürdigt oder nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Auslegung beseitigt werden. Der Sachverständige, der die volle persönliche Verantwortung sowie die zivil- und strafrechtliche Haftung für sein Gutachten trägt, hat Anspruch darauf, daß seine Äußerung nur in Zusammenhang mit den ihm tatsächlich gestellten Fragen bewertet wird; nur insoweit deckt seine Unterschrift oder die Protokollierung den Inhalt des Gutachtens. Die Äußerung, eine Fußwegstrecke von 1000 m sei nicht mehr zumutbar, verändert ihren Inhalt je nachdem, ob die rechtlich maßgebliche Anspruchsbegrenzung bei 500 m oder bei 2000 m liegt. Einmal äußert sich ein Sachverständiger dahin, daß etwa das Doppelte der maßgeblichen Vergleichsstrecke zurückgelegt werden kann; im anderen Fall wird nicht einmal die Hälfte der erforderlichen Wegstrecke für zumutbar gehalten. Wenn rechtliche Grenzwerte (Mindest- oder Maximalgrößen) für die Fragestellung ausschlaggebend sind, bestimmen sie auch den Inhalt der Sachverständigenaussage. Bei einer Änderung der Grenzwerte wird die Sachverständigenäußerung jedenfalls dann unbrauchbar, wenn sie sich - wie hier- innerhalb der Bandbreite der Änderung bewegt. Das LSG wird bei der nachzuholenden ergänzenden Sachaufklärung berücksichtigen können, daß nach dem bisherigen Verfahrensstand Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen weniger durch orthopädische als durch internistisch zu beurteilende Erkrankungen verursacht werden. Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.